Möchte ein Gesellschafter seinen Anteil veräußern, so kann durch entsprechende Klauseln festgelegt werden, dass auch die Mitgesellschafter veräußern dürfen oder gar müssen. Letzter Fall ist insbesondere bei einem veräußerungsbereiten Mehrheitsgesellschafter relevant. Ziel solcher Klauseln ist letztlich, die Zufriedenheit des Gesellschafterkreises im Veräußerungsfall sicherzustellen. Ferner können sie auch zur Erzielung eines höheren Veräußerungspreises beitragen, wenn ein gedachter Erwerber kein Interesse am Erwerb nur eines Anteiles hat.
Vorzugsbeteiligungen
In Anlehnung an die Vorzugsaktien bei der Aktiengesellschaft können auch bei der GmbH Vorzugsbeteiligungen für bestimmte Geschäftsbereiche eingeräumt werden. So kann eine faktische Abspaltung eines Geschäftsbereichs von dem Rest der Gesellschaft ohne Umstrukturierung erreicht werden. Das Gewinnbezugsrecht einzelner Gesellschafter kann dadurch in einzelnen abgrenzbaren Bereichen der Gesellschaft erhöht oder vermindert werden.